Nach § 11 StbG in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, also auch bei der vorliegenden Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick unter anderem auf das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Im § 11 zweiter Satz leg. cit. wird sodann normiert, dass zu dieser (gemeint der Integration des Verleihungswerbers) insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zählt. Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG (welches bedeutet, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) muss aber die solcherart in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden.Nach Paragraph 11, StbG in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, also auch bei der vorliegenden Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick unter anderem auf das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Im Paragraph 11, zweiter Satz leg. cit. wird sodann normiert, dass zu dieser (gemeint der Integration des Verleihungswerbers) insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zählt. Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG (welches bedeutet, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) muss aber die solcherart in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden.