Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/01/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/01/0029

Entscheidungsdatum

18.02.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11 idF 2006/I/037;

Rechtssatz

Nach Paragraph 11, StbG in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, also auch bei der vorliegenden Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick unter anderem auf das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Im Paragraph 11, zweiter Satz leg. cit. wird sodann normiert, dass zu dieser (gemeint der Integration des Verleihungswerbers) insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zählt. Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG (welches bedeutet, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) muss aber die solcherart in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010029.X02

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2009010029_20110218X02

Rechtssatz für 2008/01/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/01/0382

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11 idF 2006/I/037;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0029 E 18. Februar 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 11, StbG in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, also auch bei der vorliegenden Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick unter anderem auf das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Im Paragraph 11, zweiter Satz leg. cit. wird sodann normiert, dass zu dieser (gemeint der Integration des Verleihungswerbers) insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zählt. Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG (welches bedeutet, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) muss aber die solcherart in Paragraph 11, StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010382.X02

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010382_20110920X02