Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/01/0230
Entscheidungsdatum
24.06.2010
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Rechtssatz
Die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten indiziert, dass sich die Persönlichkeit des Antragstellers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidende Behörde diesen Umstand negativ für den Verleihungswerber in ihre Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2000, Zl. 99/01/0377, mwN).Die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten indiziert, dass sich die Persönlichkeit des Antragstellers gegen Ende seines Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat. Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidende Behörde diesen Umstand negativ für den Verleihungswerber in ihre Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2000, Zl. 99/01/0377, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010230.X02
Im RIS seit
21.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JWR_2008010230_20100624X02