Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/01/0738

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/01/0738

Entscheidungsdatum

23.09.2009

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010738.X01

Im RIS seit

05.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2006010738_20090923X01

Rechtssatz für 2007/01/0546

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/01/0546

Entscheidungsdatum

21.01.2010

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0738 E 23. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010546.X02

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2007010546_20100121X02

Rechtssatz für 2008/01/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/01/0230

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0738 E 23. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010230.X01

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2008010230_20100624X01

Rechtssatz für 2013/01/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0133

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0738 E 23. September 2009 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010133.X01

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010133_20131024X01

Rechtssatz für 2012/01/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/01/0156

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/01/0738 E 23. September 2009 RS 1 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0032, vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0778, mwN). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen vergleiche auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010156.X02

Im RIS seit

28.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2012010156_20140225X02