Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2006/10/0178
Entscheidungsdatum
28.01.2008
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 2001/I/016;
Rechtssatz
Zu beachten ist, dass die "Divisionsmethode" nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Ihre Anwendung ist daher nicht schon dann angezeigt, wenn die Einwohner eines bestimmten Raumes es zu einer der beteiligten Apotheken nur geringfügig näher haben als zur anderen. Derartige Fallkonstellationen sind im Nahebereich der zwischen den Versorgungsgebieten der beteiligten Apotheken gezogenen Grenze nämlich immer anzutreffen. Im Anwendungsfall der "Divisionsmethode" geht es jedoch darum, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung die Zuweisung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotenzial einer von mehreren beteiligten Apotheken bei lebensnaher Betrachtung unmöglich erscheinen lassen. Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Umstand, dass bestimmte Bewohner des ihrer Apotheke unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zugerechneten Versorgungsgebietes es von bestimmten Punkten aus zu ihrer Apotheke nur geringfügig näher hätten als zur Apotheke der mitbeteiligten Partei, ist daher für sich allein noch nicht ausreichend, um das Vorliegen eines Ausnahmefalles annehmen zu können, der die Anwendung der so genannten "Divisionsmethode" rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100178.X04
Im RIS seit
07.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010
Dokumentnummer
JWR_2006100178_20080128X04