Die in § 1a Abs. 1 ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich auf die räumlich zusammenhängende Bestockung (vgl. zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 ForstG erfüllt sind.Die in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich auf die räumlich zusammenhängende Bestockung vergleiche zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG erfüllt sind.