Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0176

Entscheidungsdatum

02.07.2008

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;

Rechtssatz

Die in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich auf die räumlich zusammenhängende Bestockung vergleiche zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100176.X01

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2007100176_20080702X01

Rechtssatz für 2005/10/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17584 A/2008

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/10/0135

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0176 E 2. Juli 2008 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich auf die räumlich zusammenhängende Bestockung vergleiche zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100135.X01

Im RIS seit

27.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2005100135_20081215X01

Rechtssatz für 2007/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0185

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0176 E 2. Juli 2008 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG genannten Mindestausmaße beziehen sich auf die räumlich zusammenhängende Bestockung vergleiche zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100185.X02

Im RIS seit

07.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2007100185_20091211X02