Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0124

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §10 Abs7;

Rechtssatz

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu einer oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100124.X02

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2007100124_20090731X02