Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17449 A/2008

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/08/0237

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X06

Im RIS seit

11.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007080237_20080507X06