Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 502/1993 ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre.Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre.