Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17449 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/08/0237

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 4. bis 6. Juni 2007 hat noch während der verhängten Sperrfrist geendet (anders war dies in jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, zugrunde gelegen ist). Die belangte Behörde hat dennoch zutreffend auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Beschäftigung eine Sperrfrist nach Paragraph 10, AlVG verhängt, da die Aufnahme der genannten Beschäftigung die Verhängung einer Sperrfrist nach Paragraph 10, AlVG wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vereitelung einer anderen, ihm vom AMS am 2. Mai 2007 mit möglichem Arbeitsantritt am 1. Juni 2007 zugewiesenen Beschäftigung keineswegs ausschließt. Die Rechtswirkungen des Paragraph 10, AlVG beziehen sich dem entsprechend auch auf Zeiten nach der Beendigung einer inzwischen angetretenen anderen Beschäftigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X03

Im RIS seit

11.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007080237_20080507X03