Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/08/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/08/0111

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die ohne nähere Erläuterung mit den Worten ("Ich werde mich schon melden, wenn ich will!") gesetzte Weigerung, die Telefonnummer zu hinterlassen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen; damit nahm der Arbeitslose jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080111.X02

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2007080111_20080911X02