Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/08/0111
Entscheidungsdatum
11.09.2008
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz
Die ohne nähere Erläuterung mit den Worten ("Ich werde mich schon melden, wenn ich will!") gesetzte Weigerung, die Telefonnummer zu hinterlassen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen; damit nahm der Arbeitslose jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080111.X02
Im RIS seit
28.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
JWR_2007080111_20080911X02