Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/05/1013
Entscheidungsdatum
16.09.2003
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 3
(hier ohne letzten Klammerausdruck; Zusatz: erst wenn eine
landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieser Ausführungen zu
bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im
Sinne des § 19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 NÖ ROG 1976 im projektierten
Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist)
Stammrechtssatz
Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051013.X03
Im RIS seit
15.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2002051013_20030916X03