Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/05/0282

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050282.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1997050282_19980416X03

Rechtssatz für 98/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/05/0073

Entscheidungsdatum

01.09.1998

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/16 97/05/0282 3 (hier ohne letzten Satz; hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses)

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050073.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1998050073_19980901X03

Rechtssatz für 98/05/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/05/0163

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/04/16 97/05/0282 3 (hier ohne letzten Klammerausdruck nach dem letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050163.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1998050163_20000125X03

Rechtssatz für 2002/05/1013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/05/1013

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 3 (hier ohne letzten Klammerausdruck; Zusatz: erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 NÖ ROG 1976 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist)

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051013.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2002051013_20030916X03

Rechtssatz für 2007/05/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18009 A/2010

Rechtssatznummer

26

Geschäftszahl

2007/05/0231

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X26

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2007050231_20101221X26

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0282 E 16. April 1998 RS 3 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen läßt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, daß die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller").

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X05

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X05