Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0002

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 25.1.2000, 98/05/0163). Im Beschwerdefall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, weil nicht eine isolierte Beurteilung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein auch als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, zu erfolgen hat, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277). Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft (wie im Beschwerdefall) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050002.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2001050002_20020523X02

Rechtssatz für 2002/05/1025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/1025

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5 idF 1997/083;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0002 E 23. Mai 2002 RS 2 (hier: betreffend das OÖ. ROG 1994; hier nur die letzten beiden Sätze, dafür mit dem Zusatz am Ende: auch dafür ist allerdings ein Betriebskonzept erforderlich)

Stammrechtssatz

Nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 25.1.2000, 98/05/0163). Im Beschwerdefall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, weil nicht eine isolierte Beurteilung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein auch als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, zu erfolgen hat, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277). Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft (wie im Beschwerdefall) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051025.X02

Im RIS seit

19.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2002051025_20030520X02

Rechtssatz für 2007/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0247

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0002 E 23. Mai 2002 RS 2 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 25.1.2000, 98/05/0163). Im Beschwerdefall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, weil nicht eine isolierte Beurteilung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein auch als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, zu erfolgen hat, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277). Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft (wie im Beschwerdefall) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X04

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2007050247_20101221X04