Nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d. h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 25.1.2000, 98/05/0163). Im Beschwerdefall ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung, weil nicht eine isolierte Beurteilung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein auch als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, zu erfolgen hat, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277). Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft (wie im Beschwerdefall) vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint (Hinweis E 19.5.1998, 94/05/0277).