Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0558

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0558

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200558.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1999200558_20000921X01

Rechtssatz für 2001/20/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/20/0350

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende.

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200350.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2001200350_20040722X01

Rechtssatz für 2007/03/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0244

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 (Hier: ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030244.X03

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2007030244_20100930X03

Rechtssatz für 2009/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0157

Entscheidungsdatum

17.03.2011

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 (Hier: ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030157.X02

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009030157_20110317X02

Rechtssatz für 2011/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/03/0081

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 (hier: ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030081.X02

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2011030081_20120524X02