Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl das hg E vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213). Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG 1996 führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen (vgl zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg E vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425).Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes. Der unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe rechtfertigt daher nicht schon für sich allein - ohne Auseinandersetzung mit den übrigen Einzelheiten des Falles - die Verhängung eines Waffenverbotes vergleiche das hg E vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213). Auch die nicht sorgfältige Verwahrung einer Waffe, die zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG 1996 führt, vermag für sich allein die Verhängung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen vergleiche zum Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes das hg E vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0425).