Es kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch § 12 Abs 1 WaffG 1996 verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0206).Es kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0206).