Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/01/0546
Entscheidungsdatum
21.01.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §20 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages stellen eine notwendige Einheit dar. Die Abweisung des Verleihungsgesuches ist daher nach derselben (hier: alten) Rechtslage zu beurteilen wie der Widerruf des Zusicherungsbescheides (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212). Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass die Abweisung des Verleihungsantrages nach der (alten) Rechtslage des StbG in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu beurteilen war.Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages stellen eine notwendige Einheit dar. Die Abweisung des Verleihungsgesuches ist daher nach derselben (hier: alten) Rechtslage zu beurteilen wie der Widerruf des Zusicherungsbescheides vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212). Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass die Abweisung des Verleihungsantrages nach der (alten) Rechtslage des StbG in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu beurteilen war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010546.X01
Im RIS seit
18.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2007010546_20100121X01