Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/01/0546

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/01/0546

Entscheidungsdatum

21.01.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages stellen eine notwendige Einheit dar. Die Abweisung des Verleihungsgesuches ist daher nach derselben (hier: alten) Rechtslage zu beurteilen wie der Widerruf des Zusicherungsbescheides vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0212). Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass die Abweisung des Verleihungsantrages nach der (alten) Rechtslage des StbG in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu beurteilen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010546.X01

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2007010546_20100121X01