Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/01/0443

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15659 A/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/01/0443

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0444 E 21. August 2001 2000/01/0505 E 9. Juli 2002

Rechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010443.X05

Im RIS seit

05.11.2001

Dokumentnummer

JWR_2000010443_20010821X05

Rechtssatz für 2001/18/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/18/0165

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180165.X03

Im RIS seit

26.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2001180165_20041215X03

Rechtssatz für 2005/18/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/18/0197

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180197.X04

Im RIS seit

03.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2005180197_20050630X04

Rechtssatz für 2004/18/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/18/0035

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
MRK Art3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 VwSlg 15659 A/2001 RS 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180035.X03

Im RIS seit

06.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2004180035_20060315X03

Rechtssatz für 2006/18/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/18/0020

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0443 E 21. August 2001 VwSlg 15659 A/2001 RS 5 (hier der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat seinem Bescheid zentral zugrunde gelegte Feststellung "die Berufungswerberin hätte derzeit im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage" ist zu allgemein, um eine Beurteilung des vorliegenden Falles vor dem Hintergrund des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 zu ermöglichen. Einerseits ist die gewählte Formulierung an sich unscharf und lässt nicht erkennen, welche Aspekte im Einzelnen damit erfasst werden sollen. Sie wäre nur als conclusio aussagekräftig, die die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) zusammenfasst (so etwa im E 7.6.2000, 2000/01/0162). Andererseits aber erfordert die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, MRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X05

Im RIS seit

20.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2006180020_20060315X05