Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs 4 FrG 1997 anzunehmen, bieten das Fehlen von "Anknüpfungspunkten" im Heimatland, die Integration in Österreich, das Fehlen eines Reisepasses und die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (Hinweis E 18.1.2005, 2004/18/0308).Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 anzunehmen, bieten das Fehlen von "Anknüpfungspunkten" im Heimatland, die Integration in Österreich, das Fehlen eines Reisepasses und die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (Hinweis E 18.1.2005, 2004/18/0308).