Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 anzunehmen, bieten die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden in Österreich sowie seine Integration in den Arbeitsmarkt, ein Befreiungsschein, der Umstand dass ein Fremder seine im Heimatland lebende Familie unterstützen muss, ein in Österreich erworbener Pensionsanspruch und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz, die Notwendigkeit der Finanzierung einer medizinischen Behandlung des Ehepartners oder - bei Fehlen eines aus Art. 8 MRK abzuleitenden Anspruchs auf Familiennachzug - die Ehe mit einem zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0020).Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 anzunehmen, bieten die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden in Österreich sowie seine Integration in den Arbeitsmarkt, ein Befreiungsschein, der Umstand dass ein Fremder seine im Heimatland lebende Familie unterstützen muss, ein in Österreich erworbener Pensionsanspruch und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz, die Notwendigkeit der Finanzierung einer medizinischen Behandlung des Ehepartners oder - bei Fehlen eines aus Artikel 8, MRK abzuleitenden Anspruchs auf Familiennachzug - die Ehe mit einem zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0020).