Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/14/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/14/0203

Entscheidungsdatum

20.01.2005

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
61987CJ0231 Piacenza VORAB;
61989CJ0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB;
61997CJ0408 Kommission / Niederlande;
61998CJ0260 Kommission / Griechenland;
61998CJ0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB;

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende (Hinweis EuGH 14.12.2000, Rs. C-446/98, Slg. I-11435, Randnr. 17 und 23). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (Hinweis EuGH 12.9.2000, Rs. C- 260/98, I-06537, Randnr. 28, und 12.9.2000, Rs. C-408/97, Slg. I- 06417, Randnr. 27). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung für Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeiten ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit anhand dieses Kriteriums zu beurteilen (Hinweis EuGH 17.10.1989, Rs. 231/87 und 129/88, Slg. 03233, Randnr. 15, und vom 15.5.1990, Rs. C-4/89, Slg. I-01869, Randnr. 10 und 12; sowie zusammenfassend Lange, Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, 1ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61987J0231 Piacenza VORAB
EuGH 61989J0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB
EuGH 61998J0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140203.X01

Im RIS seit

07.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2000140203_20050120X01

Rechtssatz für 2006/15/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8406 F/2009

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/15/0220

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
61987CJ0231 Piacenza VORAB;
61989CJ0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB;
61997CJ0408 Kommission / Niederlande;
61998CJ0260 Kommission / Griechenland;
61998CJ0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0174 E 4. Februar 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0203 E 20. Jänner 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende (Hinweis EuGH 14.12.2000, Rs. C-446/98, Slg. I-11435, Randnr. 17 und 23). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (Hinweis EuGH 12.9.2000, Rs. C- 260/98, I-06537, Randnr. 28, und 12.9.2000, Rs. C-408/97, Slg. I- 06417, Randnr. 27). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung für Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeiten ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit anhand dieses Kriteriums zu beurteilen (Hinweis EuGH 17.10.1989, Rs. 231/87 und 129/88, Slg. 03233, Randnr. 15, und vom 15.5.1990, Rs. C-4/89, Slg. I-01869, Randnr. 10 und 12; sowie zusammenfassend Lange, Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, 1ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61987J0231 Piacenza VORAB
EuGH 61989J0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB
EuGH 61998J0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150220.X01

Im RIS seit

13.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006150220_20090204X01

Rechtssatz für 2006/15/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8414 F/2009

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/15/0071

Entscheidungsdatum

04.03.2009

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
61997CJ0408 Kommission / Niederlande;
61998CJ0260 Kommission / Griechenland;
61998CJ0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0203 E 20. Jänner 2005 RS 1 (hier nur erster bis vierter Satz)

Stammrechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende (Hinweis EuGH 14.12.2000, Rs. C-446/98, Slg. I-11435, Randnr. 17 und 23). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (Hinweis EuGH 12.9.2000, Rs. C- 260/98, I-06537, Randnr. 28, und 12.9.2000, Rs. C-408/97, Slg. I- 06417, Randnr. 27). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung für Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeiten ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit anhand dieses Kriteriums zu beurteilen (Hinweis EuGH 17.10.1989, Rs. 231/87 und 129/88, Slg. 03233, Randnr. 15, und vom 15.5.1990, Rs. C-4/89, Slg. I-01869, Randnr. 10 und 12; sowie zusammenfassend Lange, Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, 1ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150071.X03

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006150071_20090304X03

Rechtssatz für 2011/15/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/15/0163

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs5;
61987CJ0231 Piacenza VORAB;
61989CJ0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB;
61997CJ0408 Kommission / Niederlande;
61998CJ0260 Kommission / Griechenland;
61998CJ0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0203 E 20. Jänner 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende (Hinweis EuGH 14.12.2000, Rs. C-446/98, Slg. I-11435, Randnr. 17 und 23). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (Hinweis EuGH 12.9.2000, Rs. C- 260/98, I-06537, Randnr. 28, und 12.9.2000, Rs. C-408/97, Slg. I- 06417, Randnr. 27). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 77/388/EWG die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung für Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeiten ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit anhand dieses Kriteriums zu beurteilen (Hinweis EuGH 17.10.1989, Rs. 231/87 und 129/88, Slg. 03233, Randnr. 15, und vom 15.5.1990, Rs. C-4/89, Slg. I-01869, Randnr. 10 und 12; sowie zusammenfassend Lange, Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, 1ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61987CJ0231 Piacenza VORAB
EuGH 61989CJ0004 Gemeinde Carpaneto Piacentino VORAB
EuGH 61998CJ0260 Kommission / Griechenland
EuGH 61998CJ0446 Fazenda Publica / Camara Municipal do Porto VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011150163.X01

Im RIS seit

30.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2011150163_20150630X01