Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/12/0206

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §269 Abs6;
DBR Stmk 2003 §269 Abs8;
DPL NÖ 1972 §161 Abs4 impl;

Rechtssatz

Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 setzt voraus, dass der Beamte - beschwerdefallbezogen - die Gründe für seine Versetzung "selbst zu vertreten hat". Der Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0209, zur insofern (betreffend den Entfall der Anspruchsvoraussetzung) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall Nö DPL 1972 unter Bedachtnahme auf den dort gegebenen Systemzusammenhang mit Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer ("Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat") näher aus, es sei der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 269, Absatz 8, Stmk DBR 2003 gleichlautend wie Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer Nö DPL 1972 (demonstrativ) Gründe nennt, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, misst der VwGH dem Tatbestandsmerkmal im Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 "aus

Gründen, die er ... selbst zu vertreten hat" die Bedeutung zu,

dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Interessen vorzuwerfen ist. (Hier: Der Beamte (Stellvertreter der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft) hat seine Versetzung "zu verantworten" und hat daher das wichtige dienstliche Interesse an einem möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb auch schuldhaft verletzt. Es sei etwa auf die mangelnde Unterstützung der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft und die vom Beamten dienststellenintern publik gemachten Meinungsverschiedenheiten mit seiner Vorgesetzten und die ohne dienstliche Notwendigkeit genehmigte Dienstreise der Amtsärztin (und späteren Ehegattin) verwiesen, bei denen dem Beamten mangelndes Verschulden keinesfalls zugebilligt werden kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120206.X07

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2006120206_20080123X07

Rechtssatz für 2006/12/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2006/12/0195

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §269 Abs6;
DBR Stmk 2003 §269 Abs8;
DPL NÖ 1972 §161 Abs4 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0206 E 23. Jänner 2008 RS 7 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 setzt voraus, dass der Beamte - beschwerdefallbezogen - die Gründe für seine Versetzung "selbst zu vertreten hat". Der Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 lässt sowohl die Auslegung zu, dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung von Interessen seines Dienstgebers vorzuwerfen ist, als auch jene, dass der Beamte alle Versetzungsgründe zu vertreten hat, die in seiner Sphäre liegen, also insbesondere alle in seiner Person gelegenen Gründe. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0209, zur insofern (betreffend den Entfall der Anspruchsvoraussetzung) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall Nö DPL 1972 unter Bedachtnahme auf den dort gegebenen Systemzusammenhang mit Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer ("Krankheit oder Gebrechen, die der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat") näher aus, es sei der erstgenannten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 269, Absatz 8, Stmk DBR 2003 gleichlautend wie Paragraph 161, Absatz 4, zweiter Satz zweite Ziffer Nö DPL 1972 (demonstrativ) Gründe nennt, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, misst der VwGH dem Tatbestandsmerkmal im Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003 "aus

Gründen, die er ... selbst zu vertreten hat" die Bedeutung zu,

dass der Beamte seine Versetzung nur dann zu vertreten hat, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Interessen vorzuwerfen ist. (Hier: Der Beamte (Stellvertreter der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft) hat seine Versetzung "zu verantworten" und hat daher das wichtige dienstliche Interesse an einem möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb auch schuldhaft verletzt. Es sei etwa auf die mangelnde Unterstützung der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft und die vom Beamten dienststellenintern publik gemachten Meinungsverschiedenheiten mit seiner Vorgesetzten und die ohne dienstliche Notwendigkeit genehmigte Dienstreise der Amtsärztin (und späteren Ehegattin) verwiesen, bei denen dem Beamten mangelndes Verschulden keinesfalls zugebilligt werden kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120195.X12

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006120195_20100128X12