§ 18 Abs. 3 Z. 3 Stmk DBR nennt als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint". Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (Hinweis E vom 10. September 2004, 2003/12/0113).Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR nennt als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint". Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (Hinweis E vom 10. September 2004, 2003/12/0113).
Hier: Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass schon der Umstand, dass der Beamte als Referatsleiter über ein umfangreiches Budget zu entscheiden hatte unter Berücksichtigung der rechtskräftig erfolgten Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen nicht gerechtfertigter Verrechnung von Geldern in Höhe von EUR 14.014,80 gegenüber zweier Gesellschaften einen Abzug des Beamten von der Position des Referatsleiters im Amt der Steiermärkischen Landesregierung notwendig machte.