Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/12/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2006/12/0195

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR nennt als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint". Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (Hinweis E vom 10. September 2004, 2003/12/0113).

Hier: Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass schon der Umstand, dass der Beamte als Referatsleiter über ein umfangreiches Budget zu entscheiden hatte unter Berücksichtigung der rechtskräftig erfolgten Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen nicht gerechtfertigter Verrechnung von Geldern in Höhe von EUR 14.014,80 gegenüber zweier Gesellschaften einen Abzug des Beamten von der Position des Referatsleiters im Amt der Steiermärkischen Landesregierung notwendig machte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120195.X11

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2006120195_20100128X11