Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/08/0329

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080329.X01

Im RIS seit

16.11.2007

Dokumentnummer

JWR_2006080329_20071017X01