Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/08/0329
Entscheidungsdatum
17.10.2007
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;
Rechtssatz
Eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).Eine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080329.X01
Dokumentnummer
JWR_2006080329_20071017X01