Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17273 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/08/0252

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Ein befristeter Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird, wobei der potentielle Dienstgeber mit dem Kursveranstalter identisch ist, wird am Arbeitsmarkt nicht üblicherweise angeboten. Er stellt somit auch keine "sonst sich bietende" Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar, und seine Ablehnung kann folglich auch nicht den Sanktionen des Paragraph 10, AlVG unterliegen. Ein solcher Arbeitsplatz wäre auch nicht ein im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zuweisbarer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080252.X05

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006080252_20070919X05