Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/08/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16599 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/08/0037

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080037.X03

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004080037_20050420X03

Rechtssatz für 2003/08/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/08/0180

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0037 E 20. April 2005 RS 3 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080180.X01

Im RIS seit

14.02.2006

Dokumentnummer

JWR_2003080180_20051221X01

Rechtssatz für 2006/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17273 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/08/0252

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0037 E 20. April 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080252.X03

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006080252_20070919X03

Rechtssatz für 2008/08/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18194 A/2011

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0085

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0037 E 20. April 2005 VwSlg 16599 A/2005 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080085.X02

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008080085_20110907X02