Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17273 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/08/0252

Entscheidungsdatum

19.09.2007

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitsmarktservice vor. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen des AMSG. Weder diese Vereinbarung noch die vom Arbeitslosen über den in der Vereinbarung genannten Kurs zur Kenntnis genommene Information enthält Hinweise über eine Sanktion im Sinne des Paragraph 10, AlVG, sodass bezüglich des Kurses von einer freiwilligen Maßnahme auszugehen ist. Derartige freiwillige Maßnahmen beruhen nicht auf von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden, unter der Sanktion des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG stehenden Zuweisungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0208). (Hier: Es handelt sich um einen mit dem Arbeitslosen vereinbarten Betreuungsplan der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Darin wird u.a. ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung in Form des Kurses "Employmentpool" unterstütze.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080252.X02

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2006080252_20070919X02