Die §§ 2 Abs 1 und 14 Abs 1 des Krnt GSLt 1969 haben zwar den gleichen Inhalt wie das Tir GSLG. Nach § 14 Abs 2 des Krnt GSLG 1969 sind aber auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Abs 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht (Z 1) und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt (Z 2). § 14 Abs 2 Krnt GSLG 1969 stellte für die Einbeziehung in die Bringungsanlage somit andere Kriterien auf als das Tir GSLG.Die Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz eins, des Krnt GSLt 1969 haben zwar den gleichen Inhalt wie das Tir GSLG. Nach Paragraph 14, Absatz 2, des Krnt GSLG 1969 sind aber auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Absatz eins, genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht (Ziffer eins,) und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt (Ziffer 2,). Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG 1969 stellte für die Einbeziehung in die Bringungsanlage somit andere Kriterien auf als das Tir GSLG.