§ 14 Abs 2 Tir GSLG ist nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach § 2 Abs 1 Tir GSLG zu verstehen. Wenn auch § 14 Abs 2 lit a legcit hinsichtlich des Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in § 2 Abs 1 legcit genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln. Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 14 Abs 2 legcit sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 legcit, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des § 14 Abs 2 legcit heranzuziehen. Der in § 14 Abs 2 lit b legcit genannte Verweis auf § 3 Abs 1 deckt sich mit dem in § 2 Abs 1 lit b Tir GSLG normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle, ist somit jedenfalls zu beachten.Paragraph 14, Absatz 2, Tir GSLG ist nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach Paragraph 2, Absatz eins, Tir GSLG zu verstehen. Wenn auch Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, legcit hinsichtlich des Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in Paragraph 2, Absatz eins, legcit genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln. Zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 2, legcit sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, legcit, zum anderen die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, legcit heranzuziehen. Der in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, legcit genannte Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, deckt sich mit dem in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tir GSLG normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle, ist somit jedenfalls zu beachten.