Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17131 A/2007

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2006/07/0014

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2 lita;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, Tir GSLG stellt in seiner Litera a, ("Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke") eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in Paragraph 2, Absatz eins, Tir GSLG normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach Paragraph 2, Absatz eins, legcit reicht eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet Paragraph 2, Absatz eins, legcit somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als Paragraph 14, Absatz 2, legcit. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X07

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070014_20070222X07