Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0003

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Rechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050003.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2001050003_20010703X02

Rechtssatz für 2006/05/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/05/0297

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050297_20080129X05

Rechtssatz für 2009/05/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0079

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050079.X03

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050079_20100119X03

Rechtssatz für 2007/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0107

Entscheidungsdatum

29.01.2010

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2 (Hier: Erst wenn eine solche landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen wäre, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk iSd § 30 Abs. 5 ROG 1994 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Die Verwendung der bereits errichteten Fischerhütte durch den Bf ist keine landwirtschaftliche Nutzung, die über einen bloßen Zeitvertreib hinausgeht.)

Stammrechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007100107.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2007100107_20100129X01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0036

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050036_20210315L02