Die Möglichkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996, "nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen", darf nicht eingeräumt werden, wenn "der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht." Gleiches gilt auch für Vorhaben nach § 7 Kärntner Bauordnung 1996 (vgl. hiezu § 36 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996), da auch Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a bis q Kärntner Bauordnung 1996 dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern § 14 nichts anderes bestimmt. (Hier: Dem Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke wurde der Auftrag erteilt, den darauf konsenslos errichteten Kellerraum im Ausmaß von 8,50 m x 5,50 m binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wieder zu beseitigen.)Die Möglichkeit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996, "nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen", darf nicht eingeräumt werden, wenn "der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht." Gleiches gilt auch für Vorhaben nach Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 vergleiche hiezu Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996), da auch Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis q Kärntner Bauordnung 1996 dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern Paragraph 14, nichts anderes bestimmt. (Hier: Dem Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke wurde der Auftrag erteilt, den darauf konsenslos errichteten Kellerraum im Ausmaß von 8,50 m x 5,50 m binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wieder zu beseitigen.)