Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0747

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/0747

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Rechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050747.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009

Dokumentnummer

JWR_2002050747_20031216X01

Rechtssatz für 2005/05/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0256

Entscheidungsdatum

20.02.2007

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050256.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005050256_20070220X01

Rechtssatz für 2006/05/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0254

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050254.X01

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050254_20070321X01

Rechtssatz für 2006/05/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2006/05/0233

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050233.X08

Im RIS seit

10.04.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050233_20080304X08

Rechtssatz für 2007/05/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/05/0310

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050310.X01

Im RIS seit

24.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2007050310_20081124X01

Rechtssatz für Ra 2023/06/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0050

Entscheidungsdatum

17.07.2023

Index

L85004 Straßen Oberösterreich

Norm

LStG OÖ 1991 §11 Abs1
LStG OÖ 1991 §13 Abs1
LStG OÖ 1991 §13 Abs2
LStG OÖ 1991 §32 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060050.L01

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060050_20230717L01