Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17179 A/2007

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0224

Entscheidungsdatum

24.04.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die fachgerechte Errichtung einer Funkanlage wie der hier gegebenen (bestehend aus einem verzinkten Standrohr [Durchmesser 8 cm, ca. 6 m lang], einer Stabantenne [ca. 5 m lang], einer Drahtantenne [ca. 10 m lang], drei Stück Befestigungsseilen [a ca. 8 m lang] und einem Betonständer [Durchmesser ca. 40 cm]) bedarf jedenfalls eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch ein Umstürzen oder durch Schwingungen einer solchen Anlage, etwa auch bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Anlage dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss vergleiche auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0095). (Hier: Daran ändert es auch nichts, dass zur Aufstellung ein Gartenschirmständer verwendet wurde. Einerseits ist ein solcher bestimmungsgemäß nur für Gartenschirme vorgesehen, andererseits reichte er offenbar faktisch für die Befestigung nicht aus, wurde die Antenne doch auch mit Seilen gesichert.)

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050224.X02

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2006050224_20070424X02