Maßstab für die der Energie-Control GmbH im § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln (§ 2 Z. 26 Oö ElWOG), worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der Energie-Control Kommission genehmigten) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vgl. Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im § 3 Oö ElWOG aufgezählten Ziele und die im § 5 dieses Gesetzes genannten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des Oö ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Schanda, a.a.O., Seite 19).Maßstab für die der Energie-Control GmbH im Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln (Paragraph 2, Ziffer 26, Oö ElWOG), worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der Energie-Control Kommission genehmigten) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vergleiche Schanda, Energierecht, 3. Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im Paragraph 3, Oö ElWOG aufgezählten Ziele und die im Paragraph 5, dieses Gesetzes genannten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des Oö ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden vergleiche Schanda, a.a.O., Seite 19).