Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17138 A/2007

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2006/05/0011

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L78006 Elektrizität Steiermark
L78106 Starkstromwege Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

ElWOG 1998 §25 Abs9;
ElWOG Stmk 2001;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs2;
ÖNORM M 7102;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die Frage zu entscheiden, welche Netzebene zur Verrechnung gelangt (Näheres im Erkenntnis). Entscheidend ist die Beurteilung, ob die elektrische Leitungsanlage des Verbrauchers an die Netzebene 6 anschließt, was dann der Fall wäre, wenn die Anschlussanlage, die jeweils im Eigentum der Bf stand bzw. steht, selbst Teil der Netzebene 6 ist. Weder das ElWOG noch das Stmk ElWOG 2001 enthält eine Definition der "Umspannanlage", um welche es sich im vorliegenden Fall bei der Anschlussanlage der Bf handelt. Bereits aus Paragraph 2, Absatz eins, Stmk StarkstromwegeG 1971 ergibt sich, dass Umspann-, Umform- und Schaltanlagen Teile der elektrischen Leitungsanlage darstellen, die der Fortleitung elektrischer Energie dient. Ist die elektrische Leitungsanlage der Bf der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage der Bf dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Heranziehung der ÖNORM M 7102 zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" begegnet keinen Bedenken. Die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt ebenfalls dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist. Daher ist die Anlage der Kundin an die Netzebene 6 angeschlossen. Daraus folgt, dass hier auf Basis der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG die Verrechnung der Tarife der Ebene 6 den dem Gesetz entsprechenden Zustand darstellt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050011.X09

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2006050011_20070321X09