Im Verfahren nach § 75 FrG 1997 ist nur die Frage gegenständlich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Fremde im antragsgegenständlichen Staat der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre (§ 57 Abs 1 FrG 1997 iVm Art 3 MRK) oder dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (§ 57 Abs 2 FrG 1997). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Fremden die Ausreise aus anderen Gründen - etwa des Privat- oder Familienlebens gemäß Art 8 MRK - nicht zugemutet werden kann.Im Verfahren nach Paragraph 75, FrG 1997 ist nur die Frage gegenständlich, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Fremde im antragsgegenständlichen Staat der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre (Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 in Verbindung mit Artikel 3, MRK) oder dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Fremden die Ausreise aus anderen Gründen - etwa des Privat- oder Familienlebens gemäß Artikel 8, MRK - nicht zugemutet werden kann.