Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes reicht für Maßnahmen, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen treffen, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, 94/10/0165, und vom 30. September 1991, 91/19/0174, mwN aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes reicht für Maßnahmen, die den Kernbereich der civil rights nur in ihren Auswirkungen treffen, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, 94/10/0165, und vom 30. September 1991, 91/19/0174, mwN aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).