Beim Begriff "Nebenpflichten" in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. Die autorisierten Originalfassungen in Englisch und Französisch sprechen von "subordinate requirements" und "exigences subordonnees", weshalb in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von "untergeordneten Pflichten" auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt. Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, welcher dem Verfall der Sicherheit entgegen stünde.Beim Begriff "Nebenpflichten" in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. Die autorisierten Originalfassungen in Englisch und Französisch sprechen von "subordinate requirements" und "exigences subordonnees", weshalb in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, von "untergeordneten Pflichten" auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt. Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, welcher dem Verfall der Sicherheit entgegen stünde.