Aus § 3 Abs. 1 BVG über die Ämter der Landesregierung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber vorsehen kann, dass Geschäfte der Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich nach dem Ressortsystem, also durch monokratische Entscheidung, erledigt werden. Dabei bindet weder die genannte noch andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen an eine bestimmte rechtstechnische Form, in der die Übertragung auf einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzunehmen ist, auch nicht, inwieweit die Landesverfassung die Übertragung unmittelbar verfügt und inwieweit sie die Landesregierung ermächtigt, die näheren Bestimmungen im Wege der Geschäftsordnung zu treffen (VfSlg. 7653).Aus Paragraph 3, Absatz eins, BVG über die Ämter der Landesregierung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber vorsehen kann, dass Geschäfte der Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich nach dem Ressortsystem, also durch monokratische Entscheidung, erledigt werden. Dabei bindet weder die genannte noch andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen an eine bestimmte rechtstechnische Form, in der die Übertragung auf einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzunehmen ist, auch nicht, inwieweit die Landesverfassung die Übertragung unmittelbar verfügt und inwieweit sie die Landesregierung ermächtigt, die näheren Bestimmungen im Wege der Geschäftsordnung zu treffen (VfSlg. 7653).