Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0081

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §27 Abs2 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0082 E 20. Dezember 2005 2005/12/0083 E 20. Dezember 2005

Rechtssatz

An der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne der hg. Rechtsprechung ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN).

(Hier: Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Daher auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV 1955. Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen. Irrtum sowohl des Beamten als auch der auszahlenden Stelle über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle", dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand in einer "offensichtlich falschen Anwendung" dieses Begriffes, sodass der Beamte schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120081.X04

Im RIS seit

25.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005120081_20051220X04

Rechtssatz für 2005/12/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/12/0165

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0081 E 20. Dezember 2005 RS 4 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

An der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses im Sinne der hg. Rechtsprechung ändert der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder die die Auszahlung letztlich veranlassende Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befindet, nichts, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistungen - objektiv beurteilt - hätte Zweifel haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0339, mwN).

(Hier: Tatbestandsmerkmal des Paragraph 2, Absatz 4, RGV 1955 "in einem neuen Dienstort" nicht erfüllt. Daher auch keine Versetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, RGV 1955. Der Beamte hat daher auf Grund dieser Versetzung zu Unrecht Zuteilungsgebühren verrechnet und empfangen. Irrtum sowohl des Beamten als auch der auszahlenden Stelle über den reisegebührenrechtlichen Begriff der "Dienststelle", dessen Auslegung jedoch - nicht zuletzt im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu diesem Begriff - keine Schwierigkeiten bereitete. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand in einer "offensichtlich falschen Anwendung" dieses Begriffes, sodass der Beamte schon bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte Zweifel haben müssen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120165.X05

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120165_20080905X05