Behördlich angeordnete Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 ForstG haben - ebenso wie solche nach § 172 Abs. 6 ForstG - nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Ziel. Sie dienen nicht der Beseitigung landschaftlicher Verunstaltungen, sondern in erster Linie der Walderhaltung. Bei Vorliegen einer Waldverwüstung entsprechen solche Maßnahmen daher nur insoweit dem Gesetz, als durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Zl. 3648/80 (=Slg. Nr. 10.463/A), vom 16. November 1998, Zl. 95/10/0084, und vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0134). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004).Behördlich angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ForstG haben - ebenso wie solche nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG - nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Ziel. Sie dienen nicht der Beseitigung landschaftlicher Verunstaltungen, sondern in erster Linie der Walderhaltung. Bei Vorliegen einer Waldverwüstung entsprechen solche Maßnahmen daher nur insoweit dem Gesetz, als durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Zl. 3648/80 (=Slg. Nr. 10.463/A), vom 16. November 1998, Zl. 95/10/0084, und vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0134). Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden Prognoseentscheidung festzulegen vergleiche auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. April 2004).