Eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 ForstG hat nicht zur Voraussetzung, dass dem Verpflichteten die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist (vgl. die zu § 172 Abs. 6 ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0110, und vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048).Eine Maßnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ForstG hat nicht zur Voraussetzung, dass dem Verpflichteten die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist vergleiche die zu Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 9. September 1996, Zl. 96/10/0110, und vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048).