§ 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen. Diese Bestimmung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 anzuwenden. § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 räumt der Behörde kein Ermessen ein (vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorgängervorschriften der §§ 44 Abs. 1 Oö NatSchG 1995 und 39 Oö NatSchG 1982 z. B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mzwN, oder vom 11. Mai 1998, Zl. 94/10/0191).Paragraph 58, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen. Diese Bestimmung ist gemäß Absatz 5, leg. cit. sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß Paragraph 9, Oö NatSchG 2001 anzuwenden. Paragraph 58, Absatz eins, Oö NatSchG 2001 räumt der Behörde kein Ermessen ein vergleiche zu den insoweit gleichlautenden Vorgängervorschriften der Paragraphen 44, Absatz eins, Oö NatSchG 1995 und 39 Oö NatSchG 1982 z. B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mzwN, oder vom 11. Mai 1998, Zl. 94/10/0191).