Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z 2 Oö. NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077, sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077, sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).