Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö NatSchG steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 9 Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Oö NatSchG steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst vergleiche zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 9, Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).