Wenn § 3 Z 2 NatSchG 2001 unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" bestimmte Maßnahmen "von nicht nur vorübergehender Dauer" versteht, ergibt sich daraus nicht, dass bei der Beurteilung des Landschaftsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bestehende Landschaftsbild, sondern ein gleichsam fiktives Bild der Landschaft "über einen länger zurückliegenden Zeitraum" zu Grunde zu legen wäre. Das "Landschaftsbild" wird nicht in § 3 Z 2 Oö. NatSchG 2001, sondern in § 3 Z 8 Oö. NatSchG 2001 definiert, wobei der Aspekt des bloß vorübergehenden Charakters von Maßnahmen nach der hg. Rechtsprechung nur insofern ausschlaggebend ist, als allenfalls tatsächlich bestehende, aber beseitigbare Eingriffe bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären. Es widerspräche dem Oö. NatSchG 2001, wollte man umgekehrt tatsächlich nicht mehr bestehende Eingriffe in die Beurteilung mit einbeziehen.Wenn Paragraph 3, Ziffer 2, NatSchG 2001 unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" bestimmte Maßnahmen "von nicht nur vorübergehender Dauer" versteht, ergibt sich daraus nicht, dass bei der Beurteilung des Landschaftsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bestehende Landschaftsbild, sondern ein gleichsam fiktives Bild der Landschaft "über einen länger zurückliegenden Zeitraum" zu Grunde zu legen wäre. Das "Landschaftsbild" wird nicht in Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NatSchG 2001, sondern in Paragraph 3, Ziffer 8, Oö. NatSchG 2001 definiert, wobei der Aspekt des bloß vorübergehenden Charakters von Maßnahmen nach der hg. Rechtsprechung nur insofern ausschlaggebend ist, als allenfalls tatsächlich bestehende, aber beseitigbare Eingriffe bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären. Es widerspräche dem Oö. NatSchG 2001, wollte man umgekehrt tatsächlich nicht mehr bestehende Eingriffe in die Beurteilung mit einbeziehen.