Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/10/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/10/0078

Entscheidungsdatum

03.10.2008

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 3, Ziffer 2, NatSchG 2001 unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" bestimmte Maßnahmen "von nicht nur vorübergehender Dauer" versteht, ergibt sich daraus nicht, dass bei der Beurteilung des Landschaftsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bestehende Landschaftsbild, sondern ein gleichsam fiktives Bild der Landschaft "über einen länger zurückliegenden Zeitraum" zu Grunde zu legen wäre. Das "Landschaftsbild" wird nicht in Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NatSchG 2001, sondern in Paragraph 3, Ziffer 8, Oö. NatSchG 2001 definiert, wobei der Aspekt des bloß vorübergehenden Charakters von Maßnahmen nach der hg. Rechtsprechung nur insofern ausschlaggebend ist, als allenfalls tatsächlich bestehende, aber beseitigbare Eingriffe bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären. Es widerspräche dem Oö. NatSchG 2001, wollte man umgekehrt tatsächlich nicht mehr bestehende Eingriffe in die Beurteilung mit einbeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100078.X04

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2005100078_20081003X04