Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/05/0147

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §9;
BauO Wr §129 Abs10 impl;
BauRallg;

Rechtssatz

Es bleibt dem Bauwerber grundsätzlich unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0677) (hier betreffend die Krnt BauO 1996). Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 18. September 1994, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg 302 entgegen. In diesem Erkenntnis, dem ein Bauauftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien zu Grunde lag, wurde vielmehr festgehalten, dass auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für dasselbe Objekt anhängig ist, ein Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz entspricht. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist jedoch ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Dies gilt aber dann nicht, wenn der vorschriftswidrig errichtete Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, nur in irgendeiner Weise bei einem künftigen Bau, um dessen behördliche Bewilligung erst angesucht wurde, mitverwendet werden soll. Die Versäumung der Frist, die in einem Abbruchauftrag für ein nachträgliches Bauansuchen gesetzt wird, schließt die spätere Einbringung eines Bauansuchens nicht aus. Zweck der Frist ist es nur, für die Dauer der Frist eine Vollstreckung des Bauauftrages hinauszuschieben.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X03

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2005050147_20060919X03