Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/12/0199

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Index

E6J
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

61995CJ0409 Marschall VORAB;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §2 Abs6;
BGBG 1993 §3 Z5;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde eingeschlagene Weg, nachzuweisen, dass eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte, indem festgestellt wurde, dass derartiges von den Mitgliedern der Begutachtungskommission nicht besprochen wurde, ist nicht zielführend. Es hat sich nämlich gezeigt, dass selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern; dies hängt vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeit der Frau im Erwerbsleben und z.B. mit der Befürchtung zusammen, dass Frauen ihre Laufbahn häufiger unterbrechen, dass sie ihre Arbeitszeit auf Grund häuslicher und familiärer Aufgaben weniger flexibel gestalten oder dass sie durch Schwangerschaften, Geburten und Stillzeiten häufiger ausfallen. Diese Umstände rechtfertigen - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - sogar die positive Diskriminierung von Frauen vergleiche z.B. EuGH, Urteil vom 11. November 1997, Rs C-409/95, Marschall, Slg. 1997, I-06363 insbes. Rz 29f). Eine Diskriminierung kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass vom Arbeitgeber nachgewiesen wird, dass eine unterschiedliche Behandlung auf Grund des Geschlechts von seinen Vertretern nicht erörtert worden oder intendiert gewesen sei. Vielmehr hätte dargetan werden müssen, welche ANDEREN - ALSO NICHT GESCHLECHTSSPEZIFISCHEN - Gründe maßgebend für die Auswahl waren.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0409 Marschall VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120199.X05

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2004120199_20081212X05