Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2004/12/0143
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
Rechtssatz
Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als § 37 erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X06
Dokumentnummer
JWR_2004120143_20041222X06