Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Einwand einer Empfängerin eines Übergenusses, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X06

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X06