Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/12/0143

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;

Rechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 43, KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120143.X04

Im RIS seit

28.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120143_20041222X04

Rechtssatz für 2003/12/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16889 A/2006

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/12/0041

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §17 idF 1994/665;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0143 E 22. Dezember 2004 RS 4 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 43, KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X04

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003120041_20060331X04