Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16889 A/2006
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/12/0041
Entscheidungsdatum
31.03.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
RGV 1955 §17 idF 1994/665;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/12/0042
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0143 E 22. Dezember 2004 RS 4
(Hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des § 43 KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301). Hier beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 43, KUG 1974, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum des Kindes (29. Jänner 2002) der Beamtin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war. Bei der Empfängerin des Übergenusses hätten bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KUMULATION von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X04
Im RIS seit
22.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2003120041_20060331X04