Wie den ErläutRV 1153 BlgNR XIII. GP 6 sowie 223 BlgNR XIX. GP 37 zu entnehmen ist, ist § 37 erster Satz KUG 1974 letztlich dem § 13a Abs. 1 GehG 1956 "nachgebildet", sodass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a Abs. 1 GehG 1956 entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistung nach § 37 erster Satz KUG 1974 heranzuziehen sind (hier zur Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist).Wie den ErläutRV 1153 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 6 sowie 223 BlgNR römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode 37 zu entnehmen ist, ist Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 letztlich dem Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 "nachgebildet", sodass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistung nach Paragraph 37, erster Satz KUG 1974 heranzuziehen sind (hier zur Frage, ob dem Empfänger eines Übergenusses, dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist).